Rechtstracker.at

Art. 1 § 13

Fassungen
01.07.1982 bis 30.06.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 1301.07.198230.06.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.07.1982

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Paragraph 13, Gliederung der Prüfung und Prüfungsgegenstände

  1. Absatz eins,Die Fachprüfung für Steuerberater besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die schriftliche Prüfung umfaßt zwei Klausurarbeiten in der Dauer von je sechs Stunden; sie ist vor der mündlichen Prüfung abzulegen.
  2. Absatz 2,Prüfungsfächer der Fachprüfung für Steuerberater sind:
    1. Ziffer eins
      Berufsrecht und Standespflichten der Wirtschaftstreuhänder;
    2. Ziffer 2
      das Abgabenrecht unter besonderer Berücksichtigung des Steuerrechts;
    3. Ziffer 3
      Rechnungswesen und Rechnungslegung (Organisation des Rechnungswesens einschließlich der Grundzüge der elektronischen Datenverarbeitung; Buchführung und Grundzüge der Lohn- und Gehaltsverrechnung; Jahresabschluß, und zwar insbesondere Gliederung, Bewertung und Rechtsgrundlagen);
    4. Ziffer 4
      Betriebswirtschaftslehre (allgemeine Grundsätze; Kostenrechnung, kurzfristige Erfolgsrechnung und Finanzierung;
      Unternehmensorganisation und interne Revision; Bewertung von Unternehmen);
    5. Ziffer 5
      Grundzüge der Rechtslehre (bürgerliches Recht unter besonderer Berücksichtigung des Schuld- und Sachenrechtes; Handelsrecht unter besonderer Berücksichtigung des Rechtes der Personengesellschaften; Grundzüge des Rechtes der Gesellschaft mbH und der Aktiengesellschaft unter besonderer Berücksichtigung der Rechnungslegungsvorschriften; Grundzüge des Wechsel- und Scheckrechtes, des Insolvenzrechtes und des zivilgerichtlichen Verfahrensrechtes; Grundzüge des Gewerberechtes, des Arbeitsrechtes und des Datenschutzrechtes).
  3. Absatz 3,Die erste Klausurarbeit der Fachprüfung für Steuerberater besteht in der Ausarbeitung eines Steuerfalles, der auf den Ergebnissen der doppelten Buchhaltung aufbaut, und aus der Verfassung von Abgabenerklärungen; die zweite Klausurarbeit umfaßt Themen aus den im Absatz 2, Ziffer 3 und 4 genannten Prüfungsfächern, die mündliche Prüfung alle im Absatz 2, genannten Prüfungsfächer.
  4. Absatz 4,Die Fachprüfungen für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie für Buchprüfer und Steuerberater bestehen aus einer Hausarbeit, einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die schriftliche Prüfung umfaßt zwei Klausurarbeiten in der Dauer von je sechs Stunden; sie sind nach positiver Beurteilung der Hausarbeit und vor der mündlichen Prüfung abzulegen. Falls der Bewerber bereits als Buchprüfer und Steuerberater bestellt ist, ist er von der Hausarbeit bei der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater befreit. Bewerber, die nicht bereits als Steuerberater bestellt sind, haben bei der Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater zusätzlich die Klausurarbeit gemäß Absatz 3, erster Halbsatz abzulegen.
  5. Absatz 5,Prüfungsfächer der Fachprüfungen für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie für Buchprüfer und Steuerberater sind:
    1. Ziffer eins
      Berufsrecht und Standespflichten der Wirtschaftstreuhänder unter Berücksichtigung der für die jeweils angestrebte Befugnis in Betracht kommenden besonderen Fragen;
    2. Ziffer 2
      Betriebswirtschaftliches Revisions- und Berichtswesen (betriebswirtschaftliche Grundlagen, besondere Bilanzierungsfragen einschließlich von Sonderbilanzen aller Art, Bilanzierungs- und Ausschüttungspolitik bei Kapitalgesellschaften unter Bedachtnahme auf deren betriebswirtschaftliche und steuerliche Auswirkungen, Fusionen, Umwandlungen und Einbringungen unter Berücksichtigung der handels- und steuerrechtlichen Vorschriften, Rechtsvorschriften und berufsübliche Vorgangsweise bei der Durchführung von Abschlußprüfungen, Revisions- und Berichtstechnik, Berücksichtigung von Fachgutachten, Erteilung von Bestätigungsvermerken, Beachtung internationaler Prüfungsgrundsätze, Sonderprüfungen, Abfassung von Sachverständigengutachten auf dem Gebiete des Rechnungswesens und der Rechnungslegung);
    3. Ziffer 3
      das Abgabenrecht unter besonderer Berücksichtigung des Steuerrechts; bei Fachprüfungen für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie bei Bewerbern um die Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater, die bereits als Steuerberater bestellt sind, wird dieses Prüfungsfach auf das internationale Steuerrecht (innerstaatliche Maßnahmen und zwischenstaatliche Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung) eingeschränkt;
    4. Ziffer 4
      Rechtslehre (Einzelheiten des Rechts der Kapitalgesellschaften, Recht aller übrigen Unternehmensformen einschließlich der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Grundzüge des Kartellrechts und des gewerblichen Rechtsschutzes, Insolvenzrecht, Grundzüge des Verfassungs- und Verwaltungsrechts, Vorschriften über die Beschwerdeführung in Abgabensachen vor den Höchstgerichten); bei Fachprüfungen für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater hat der Bewerber besonders gründliche Kenntnisse des Aktienrechts nachzuweisen;
    5. Ziffer 5
      Grundzüge des Devisen-, Bank- und Wertpapierrechts; bei Fachprüfungen für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater entfällt dieses Prüfungsfach, falls der Bewerber bereits Buchprüfer und Steuerberater ist.
  6. Absatz 6,Das Thema der Hausarbeit ist den im Absatz 5, Ziffer 2 und 4 genannten Prüfungsfächern zu entnehmen. Die beiden Klausurarbeiten umfassen je ein Thema aus diesen Prüfungsfächern, wobei sich eines der beiden Themen auf spezifische Fragen im Zusammenhang mit der Pflichtprüfung der Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften zu beziehen hat; Absatz 4, letzter Satz bleibt unberührt. Die mündliche Prüfung umfaßt alle im Absatz 5, genannten Prüfungsfächer.
  7. Absatz 7,Bewerber, die die Fachprüfung für den höheren Dienst in der Finanzverwaltung mit Erfolg abgelegt haben und sich der Fachprüfung für Steuerberater unterziehen, sind von der ersten Klausurarbeit (Absatz 3,) und von der mündlichen Prüfung aus dem Abgabenrecht befreit; unterziehen sie sich der Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater oder für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, so sind sie von der mündlichen Prüfung gemäß Absatz 5, Ziffer 3, befreit.

Schlagworte

Verfassungsrecht, Devisenrecht, Bankrecht, Schuldrecht, Wechselrecht

Gesetzesnummer

10003849

Dokumentnummer

NOR12042758

Alte Dokumentnummer

N3195520140L